Rechtliche Hinweise / Datenschutz
Allgemeine Geschäftsbedingungen der VIETFORT CONSULT UG, im Nachhinein mit VIETFORT bezeichnet
1. Geltung der AGB
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, oder die AGB eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien gewollten Regelun wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.
2. Vertragsabschluss
Verträge mit der VIETFORT kommen zustande, wenn der Auftrag bzw. die Bestellung des Kunden von der VIETFORT schriftlich bestätigt und damit angenommen wird. Angebote der VIETFORT in Prospekten, mündliche Angebote etc. sind unverbindlich und können von der VIETFORT jederzeit geändert werden. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Offensichtliche Fehler in Angeboten oder offensichtliche Kalkulations- und Schreibfehler sind nicht bindend und können berichtigt werden.
Von der VIETFORT mitgelieferte Prospekte, Zeichnungen, Werbeschriften usw. und die darin enthaltenen Daten, beispielsweise betreffend Gewichte, Qualität, Masse, Beschaffenheit und Leistung, gelten nur dann als dem Kunden zugesicherte Eigenschaften, wenn diese von der VIETFORT ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
3. Preise
Die Preise der VIETFORT verstehen sich ab Lieferwerk exklusiv Verpackung, Fracht, Zoll und Transportversicherung.
Bei Lieferungen ab Werk werden die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen Preisliste berechnet. Erfolgt aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung die Lieferung frei Haus, so schliesst diese die normalen Anlieferungskosten per Lastwagen zum Betrieb des Auftraggebers ein, jedoch ohne Abladen vom Lastwagen. Das Abladen und Verbringen an den Montageplatz muss vom Personal des Kunden durchgeführt werden. Nur über ausdrückliche Anforderung des Kunden und auf dessen Kosten entsendet die VIETFORT gemäss ihren Montagebedingungen, einen Monteur zur Überwachung des Abladens.
Werden nach Vertragsabschluss zusätzliche, für die VIETFORT zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Kosten durch Dritte verursacht, beispielsweise in Form von Frachten, Abgaben oder Gebühren, ist die VIETFORT – auch bei frachtfreier und/oder verzollter Lieferung – berechtigt, den Preis um max. 10% zu erhöhen. Preiserhöhungen, die mehr als 10% betragen, sind nur zulässig, wenn sie im Einzelvertrag vorgesehen sind.
4. Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart, ist 1/2 des vereinbarten Preises bei Vertragsabschluss fällig. Der Restbetrag wird unmittelbar nach Erhalt der Rechnung und der Mitteilung, dass die Ware versandbereit ist, fällig.
Bei Verzug werden Verzugszinsen berechnet, welche 3% über dem jeweiligen Diskontsatz (bzgl. des Hauptrefinanzierungssatzes) der Europäischen Zentralbank liegen.
Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung ein, oder wird der VIETFORT diese aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, erst nach Vertragsabschluss bekannt, so ist die VIETFORT berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten oder eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Kunde dem Verlangen der VIETFORT nach Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so ist die VIETFORT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Wechsel und Schecks werden lediglich erfüllungshalber entgegengenommen; die Zahlungspflicht gilt erst dann als erfüllt, wenn der VIETFORT der Gegenwert von der Bank unwiderruflich gutgeschrieben ist. Der Auftraggeber ist zur Geltendmachung eines Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechtes nur dann befugt, wenn die Gegenforderung unbestritten ist und rechtskräftig festgestellt oder von der VIETFORT anerkannt ist.
5. Termine
Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung des Kunden bei der VIETFORT, nach dem Erhalt der Anzahlung und nach dem Erhalt von eventuell erforderlichen Unterlagen wie Zeichnungen, Muster oder ähnlichem.
Lieferzeitangaben sind für die VIETFORT nur dann verbindlich, wenn die Lieferzeitangaben von der VIETFORT ausdrücklich schriftlich zugesichert worden sind. Wenn keine schriftliche Zusicherung eines bestimmten Termins erfolgt ist, sind Schadenersatzansprüche gegen die VIETFORT wegen der Nichteinhaltung der angegebenen Lieferzeit ausgeschlossen. Hat die VIETFORT die Einhaltung eines Liefertermins zugesichert, so muss der VIETFORT, falls sie in Verzug gerät, vom Kunden schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Kunde für diejenigen Teile und/oder Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht versandbereit gemeldet waren. In Fällen von Lieferverzögerungen, die ausserhalb des Machtbereiches der VIETFORT liegen, kann die VIETFORT auch wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise zurücktreten. Sofern die VIETFORT kein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verschulden bzgl. Der unterbliebenen oder verspäteten Lieferung trifft, sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
Falls Schäden durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln der VIETFORT entstehen, wird ein Schadenersatz in der Höhe von max. 10% des Auftragswertes, höchstens jedoch € 60'000,- vergütet.
6. Vertragserfüllung und Gefahrenübergang
Für Umfang und Ausführung der von der VIETFORT erbrachten Lieferungen und Leistungen ist die Auftragsbestätigung der VIETFORT massgebend.
änderungen in der Ausführung von Lieferungen und Leistungen behält sich die VIETFORT vor, soweit diese dem Auftraggeber zumutbar sind und dem Fortschritt dienen.
Verpackung, Versandweg und Transportmittel bleiben, wenn nicht besonders vereinbart, der Wahl der VIETFORT überlassen.
Mit der Versendung der Ware gehen Nutzen und Gefahr in jedem Fall auf den Kunden über. Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung im Kaufvertrag ist die Ware durch die VIETFORT gegen Transportschäden versichert.
Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen der VIETFORT ist der Sitz der VIETFORT in Berlin, Deutschland.
7. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, einschliesslich aller Nebenforder-ungen, Eigentum der VIETFORT.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit Eigentumsvorbehalt belastete Ware auf eigene Kosten gegen alle einschlägigen Risiken in voller Höhe zu versichern. Auf Verlangen ist der VIETFORT der Nachweis über die abgeschlossene Versicherung vor Auslieferung der Ware durch Vorlage entsprechender Dokumente zu erbringen.
Der Kunde verpflichtet sich, die Ware vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises und der Nebenforderungen nicht mit Rechten Dritter zu belasten. Falls Dritte die Ware pfänden oder sonstige Rechte geltend machen sollten, wird die VIETFORT vom Kunden sofort unterrichtet. In Ländern, in denen die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen gebunden ist, hat der Kunde für deren Erfüllung zu sorgen bzw. bei deren Erfüllung mitzuwirken.
8. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die VIETFORT, auch wenn sie bei deren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
Als Fälle höherer Gewalten gelten insbesondere Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Verkehrssperren.
9. Mängel und Gewährleistung
Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb von zehn Tagen nach der Lieferung, gelten die Lieferungen und Leistungen der VIETFORT in allen Funktionen als mängelfrei, und die Lieferung als genehmigt. Der Kunde ist dann zur termingerechten Bezahlung verpflichtet. Die Gewährleistung der VIETFORT für Mängel und Schäden, die auf natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund und chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.
Gewährleistung für gebrauchte Ware wird nur im Umfang besonderer schriftlicher Vereinbarungen übernommen.
Wenn ohne Kenntnis bzw. Zustimmung der VIETFORT die Behebung eventueller Mängel versucht wurde, haftet die VIETFORT nicht für deren Ersatz bzw. Behebung. Die VIETFORT behält sich vor, von der Ersatzlieferung Abstand zu nehmen und statt dessen vom Vertrag gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückzutreten. Die für eventuelle Behebung von Mängeln notwendige Zeit gewährt der Kunde unentgeltlich.
Ersetzte Ware ist Eigentum der VIETFORT. Bei fremdbezogenen Teilen und Maschinen behält sich die VIETFORT vor, eventuelle Beanstandungen an das Lieferwerk weiterzuleiten. Im übrigen gelten dafür hinsichtlich der Mängelhaftung nur die Bedingungen, die die VIETFORT von Unterlieferanten übernommen hat.
Schadenersatzansprüche als Folge von Mängeln, die nicht von der VIETFORT zu verantworten sind, sind in jedem Falle ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die Haftung der VIETFORT für Mangelfolgeschäden.
10. Haftung und Verjährung
Die Haftung der VIETFORT richtet sich ausschliesslich nach diesen Geschäftsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung durch die VIETFORT, durch deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Für Schäden, die grobfahrlässig oder vorsätzlich durch die VIETFORT, durch deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden, übernimmt die VIETFORT eine Haftung von höchstens 60.000 Euro.
Alle Ansprüche gegen die VIETFORT verjähren spätestens in einem halben Jahr, soweit nicht durch diese Geschäftsbedingungen kürzere Verjährungsfristen vereinbart sind.
11. Informationspflicht
Die VIETFORT und deren Kunden machen sich gegenseitig und rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam, soweit sie für die Ausführung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind. Weiter informieren sich die Parteien rechtzeitig über Hindernisse, welche die vertragsgemässe Erfüllung in Frage stellen oder zu unzweckmässigen Lösungen führen können.
12. Schlussbestimmungen
Auf sämtliche Rechtsverhältnisse der VIETFORT mit ihren Kunden ist ausschliesslich Deutsches Recht anwendbar. Diese AGB beruhen Deutschem Recht. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten ist Berlin.
Berlin, den 1.2.2013